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.  > Christwerden

 

C h r i s t e n   u n d   M u s l i m e

Christen, die mit Muslimen leben, sollten "weder Streitgespräche noch Wortgefechte beginnen, sondern 'um Gottes Willen jeder menschlichen Kreatur' untertan sein und bekennen, dass sie Christen sind."

(farnzmuslim.jpg; 109 kB)



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Andererseits sollten sie - allerdins erst dann,  "wenn sie sehen, dass es dem Herrn gefällt" - das Wort Gottes verkünden.   (Franz von Assisi im Jahr 1221, NbReg, Kap. 16)

 

Anmeldungen für ein Katechumenat sind jeweils vor dem 1. Oktober eines Jahres vom zuständigen Seelsorger an das Referat Katechese und Katechumenat der Diözese Würzburg zu richten. Siehe:

Neuordnung im Bereich der Diözese Würzburg ab 2012 (Amtsblatt)

 

I n f o r m a t i o n e n

Pastoraltheologische Informationen:

Handreichung der Arbeitsstelle der Deutschen Bischofskonferenz

 


C I B E D O     Arbeitsstelle der Deutschen Bischofskonferenz

Christlich-islamische Begegnungs- und Dokumentationsstelle

 

(cibedo.jpg; 29 kB)
 
 

Hochschule St. Georgen, Frankfurt a. M. (mehrsprachig)

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Vorsicht vor polarisierenden Veröffentlichungen

wie z.B. durch das Buch "Islam und Terrorismus" von Mark A. Gabriel.

Der "Autor" steht als Pseudonym für Positionen US-amerikanischer Freikirchen. Informationen: Erzbistum München (Link)

Das Buch zementiert Feindbilder, schürt Ängste und setzt Konfrontation an die Stelle eines dringend notwendigen kritischen Dialogs. Das Buch stellt "den Islam" insgesamt unter eine Art „Generalverdacht“ und wird deshalb der Vielfalt und Unterschiedlichkeit der verschiedenen Richtungen und Strömungen innerhalb des Islam nicht gerecht.

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 E r f a h r u n g

 
"Ich bin 31 Jahre. ...
Wir diskutierten viel über Religion bzw. Jesus. Dabei habe ich bemerkt, dass ich eigentlich nicht viel über das Christentum weiß, und das, was ich wusste, war falsch. Die Quelle meiner Kenntnisse war der islamische Religionsunterricht. Hier lehrte man, dass die Christen drei Götter hätten:
Gott (Vater), Maria (Mutter) und Jesus (Sohn); sowohl die Christen als auch die Juden hätten die Offenbarung Gottes verfälscht, deshalb habe Gott den Koran seinem geliebtesten und letzten Propheten offenbart. Auf dieser Basis war ich davon überzeugt, dass Jesus Christus nur ein Prophet ist. ...
 
Ich begann, die Bibel zu lesen, angefangen beim Neuen Testament.
Die Bibel bot mir ein ganz neues und faszinierendes Gottesbild, das ich nie kannte. ...
Als ich zu meinem Vater sagte:
„Ich werde mich taufen lassen“, war alles aus. Er war darüber derartig wütend, dass er mich anschrie: „Wenn du dich taufen lässt, hast du hier keinen Platz mehr“. ...
  
Am 6. Januar 1997 war die Zeit reif: Ich wurde getauft. ...
 Das Thema „Religion“ ist ein Tabu. Ich musste nach meiner Konversion auch etliche Beleidigungen und die Verachtung meiner ehemaligen Freunde hinnehmen. Für sie war ich nicht mehr „Hüseyin“, sondern „der vom rechten Glauben Abgefallene“.
 
Wenn ich jetzt auf zehn Jahre als Christ zurückblicke, dann sehe ich, wie Gott mir in den schwierigsten Zeiten seine Gegenwart schenkte. Ich habe gelernt, auf Gott zu vertrauen. Er hat mich nicht enttäuscht und bis jetzt nicht im Stich gelassen. Es gab auch schwierige Zeiten, in denen ich nicht gewusst habe, wie es eigentlich weiter gehen soll. Aber Gott lässt immer auf sich zählen."
 
Hüseyin

 

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"Die Verkündigung des Evangeliums ist Einladung an alle, sich durch den Glauben an Jesus Christus zu binden und durch die Taufe in die Gemeinschaft der Gläubigen einzutreten. Sie kann zur Entscheidung führen, den früheren Glauben aufzugeben und den Weg des Christ-werdens zu beschreiten."

 
Bischof Dr. Joachim Wanke im Vorwort zu:
Christus aus Liebe verkündigen - Die Deutschen Bischöfe - Arbeitshilfe der DBK 236, 2009
 

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R e c h t l i c h e   A s p e k t e

 

Änderungen im Ausländerrecht

 

Die Taufe eines Muslim in Deutschland begründet deutscher Rechtsprechung zufolge keinen Asylanspruch, auch wenn er seinen christlichen Glauben in seinem islamischen Herkunftsland nicht offen praktizieren kann. Infolge jüngster rechtlicher Entwicklungen kann die Taufe aber je nach Situation den Aufenthaltsstatus in Deutschland verbessern und insbesondere dann einen Schutz vor Abschiebung zur Folge haben, wenn im Heimatland mit beachtlicher Sicherheit Verfolgung aus religiösen Gründen zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang ist bis Oktober 2006 ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen, das das asylrechtlich geschützte „religiöse Existenzminimum“ auf die Ausübung der Religion im privaten Bereich beschränkt hatte.
Auf dieser Grundlage argumentierten die deutschen Behörden, das Grundrecht auf Religionsfreiheit schütze nur die private Glaubensüberzeugung (forum internum), nicht aber die Religionsausübung in der Öffentlichkeit. So kam es in Deutschland mehrfach zu umstrittenen Abschiebungen von iranischen Asylsuchenden, die zum Christentum konvertiert waren.
 
Mit der Richtlinie 2004/83 EG vom 29. April 2004 ist eine solche Rechtsprechung deutscher Gerichte jedoch nicht vereinbar. Diese so genannte „Qualifikationsrichtlinie“ regelt Mindestnormen für die Anerkennung von Asylbewerbern und schreibt erstmals fest, dass das Grundrecht auf Religionsfreiheit auch die öffentliche Glaubenspraxis umfasst. Seit 2006 ist sie in Deutschland in Kraft mit der Folge, dass Asylsuchende nur abgeschoben werden dürfen, wenn ihnen in ihrem Heimatland auch im Falle öffentlicher Glaubensbekundung keine religiöse Verfolgung droht. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat auf dieser Grundlage mit Entscheidung vom 1. Juni 2007 sein ab27 lehnendes Urteil revidiert und einer vor 19 Jahren in ihrer Heimat zum Christentum übergetretenen Klägerin aus dem Iran das Recht auf Asyl zuerkannt.
Dies bedeutet nicht, dass Muslime, die zum Christentum konvertieren, in Deutschland automatisch Asyl bekämen.
 
Das Recht auf Asyl bleibt vor allem dann versagt, wenn die Taufe erst nach Verlassen des Heimatlandes erfolgt. Dann nämlich gilt die Taufe deutschen Behörden nach wie vor als selbst verschuldeter Nachfluchtgrund, der einen Anspruch auf Asyl grundsätzlich ausschließt.
 
Allerdings führt die Transformation der „Qualifikationsrichtlinie“ in das deutsche Recht dazu, dass die Konversion zum Christentum im Falle drohender Verfolgung aus religiösen Gründen im islamischen Heimatland in der Regel als Abschiebehindernis zu werten ist. So hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Fall eines iranischen Ehepaares, das in Deutschland zum Christentum konvertiert war, auf der Grundlage der Richtlinie von 2004 am 28. Juni 2007 entschieden, dass sie als Flüchtlinge im Sinne des § 60 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz anzusehen sind.

___________

27 Vgl. VG Stuttgart, AZ.: A 11 K 1005/06.
28 Vgl. VG Stuttgart Urteil vom 30. Juni 2008, AZ.: A 11 K 1623/08.

 ...

Gott beruft in seiner unergründlichen Freiheit Menschen aus unserer Umgebung dazu, seine Wege zu gehen und die Grenzen der angestammten Religion auf die Kirche Christi hin zu überschreiten.
Er kann Muslime, die sich seinem Ruf geöffnet haben, dazu berufen und befähigen, in unserer Kirche neue Dimensionen aufleuchten zu lassen. Deshalb stehen Christen in der Pflicht, das Evangelium zur rechten Zeit in Wort und Tat zu bezeugen.
Daraus ist aber nicht zu schließen, dass jede Bitte um Aufnahme in die Kirche zwangsläufig innerhalb einer bestimmten Frist zur Taufe führen muss.
Für die Begleitung eines Muslim – wie auch aller anderen erwachsenen Taufbewerber – gilt das arabische Sprichwort, wonach in der Hast der Teufel ist.
Die generelle Empfehlung, dass der Katechumenatsweg ein Jahr dauern sollte, dürfte beim Katechumenat mit Muslimen kaum unterschritten werden. Für manche Muslime ist es allerdings schwer verständlich, warum sie sich vor der erbetenen Taufe einer längeren Vorbereitungszeit unterwerfen sollen.
 

Asyl für Konvertiten?

 

Zur Problematik der Glaubwürdigkeitsprüfung eines Glaubenswechsels durch Exekutive und Judikative

 

Da es in der Vergangenheit immer wieder im Rahmen der administrativen oder gerichtlichen Überprüfung von Asylanträgen von zum christlichen Glauben konvertierten Menschen (ehemaligen Muslimen oder Menschen aus kommunistischen Staaten) zu Schwierigkeiten bei der Bewertung des Bekenntnisses zu Jesus Christus, der Annahme der christlichen Taufe und der daraus resultierenden Glaubenspflichten gekommen ist, halten wir folgende Klarstellung für geboten.

 

1. Das Sakrament der Taufe wird von den dazu beauftragten Amtsträgern der römisch-katholischen Kirche auf Bitten des Täuflings als „Abschluss“ eines längeren Vorbereitungsprozesses gespendet. Innerhalb dieser Vorbereitung setzt sich der Katechumen (Taufbewerber) intensiv mit der Heilslehre der Kirche auseinander. Der ihn begleitende Seelsorger hat auch die Aufgabe, die Ernsthaftigkeit dieser Auseinandersetzung zu prüfen.

Erst nach Abschluss dieses jeweils sehr persönlichen Weges zu Jesus Christus und seiner Kirche findet die Taufe statt. Den nachträglichen Versuch der Überprüfung dieses innerkirchlichen Vorgangs seitens staatlicher Verwaltung bzw. Gerichtsbarkeit mit dem Ziel, die Wirksamkeit der Spendung des Sakramentes der Taufe letztlich in Zweifel zu ziehen, halten wir für sachfremd und für einen Eingriff in den Kernbereich der Aufgaben der Kirche. Eine solche staatliche „Überprüfung“ würde letztlich die Würde der Taufe untergraben, von der es im katholischen Erwachsenenkatechismus heißt: „Im Sakrament der Taufe ist der Christ für immer in das Mysterium Christi und seiner Kirche eingebunden. Das Taufversprechen ist der fundamentale Akt der Übereignung an Gott in Jesus Christus.“ (1)

 

2. Das bedeutet natürlich nicht, dass nicht jeder Christ – und damit auch der neu Getaufte – in der Lage und bereit sein muss, Zeugnis von seinem Glauben abzulegen. (2)

 

3. Es fragt sich nur, ob die staatliche Verwaltung und Gerichtsbarkeit aus sich heraus die Sachkompetenz hat, das Glaubenszeugnis daraufhin zu bewerten, ob der Zeugnisgebende wirklich aus Überzeugung Mitglied der katholischen Kirche ist. Die Bewertung, ob ein Zeugnis hinreichender Ausdruck christlichen Glaubens ist oder nicht, gehört zum Kernbereich der Kirchen und kann darum sachgerecht auch nur von Bevollmächtigten der Kirchen beantwortet werden. (3)

 

4. Für die Kirche ist die Vollständigkeit der Kenntnis aller Glaubensinhalte seitens ihrer Mitglieder nicht das entscheidende Kriterium für den Nachweis der christlichen Glaubenszugehörigkeit, sondern vielmehr das Bemühen, zusammen mit der Gemeinschaft der Gläubigen in der Nachfolge Christi vorwärts zu gehen.

 

5. Es wird immer wieder im Rahmen von Asylverfahren die Frage erörtert, was zum Kern christlicher Glaubensexistenz und -äußerung gehört und was unter Umständen verzichtbar ist. Dabei wurde in der Rechtssprechung die Rechtsfigur des „forum internum“ entwickelt. Dieser Sichtweise des christlichen Glaubens müssen wir widersprechen, weil sie nicht dem Evangelium Jesu Christi entspricht. Denn zum christlichen Glauben gehört existentiell die Mission.

Dies meint die Verkündigung des Heils, das allein in Jesus Christus zu finden ist, durch die Tat und das Wort. Sie ist für Mitglieder der katholischen Kirche unverzichtbarer Bestand ihres Seins als Christen. Ohne die Möglichkeit und den Willen, von ihrer Sehnsucht nach Gott, dem Vater, ihrer Hoffnung auf Erbarmen durch Jesus Christus und der Führung durch den Heiligen Geist im Tun und Wort Zeugnis abzulegen, wird sozusagen die Flamme des Glaubens, die im Sakrament der Taufe entzündet wurde, verlöschen und die Hoffnung versiegen.

Die Kirche ist aufgebaut auf dem Fundament der Märtyrer, die in ihrer Zeit – gelegen oder ungelegen – von ihrer Hoffnung Zeugnis ablegten.

 

Wir sehen die Gefahr, dass unsere Glaubensschwestern und -brüder, wenn sie aufgrund staatlichen Rechtes in ihre einstigen Herkunftsländer abgeschoben werden, dort unter Umständen in Gefahr geraten, wegen ihres Glaubens verfolgt zu werden, wie dies in zahlreichen muslimischen oder kommunistisch orientierten Staaten geschieht. (4)

 

Aufgabe der Kirche in demokratischen Ländern ist es, auf diese Unrechtssituation hinzuweisen und ihren Schwestern und Brüdern, die Verfolgung leiden, in Gebet und Tat beizustehen.

 

Aachen/München, 14.Mai 2007 – am Fest des Hl. Bonifatius von Tarsus

 

Pater Dr. Hermann Schalück ofm, Präsident missio

Internationales Katholisches Missionswerk e.V., Goethestr. 43, 52064 Aachen

Pater Eric Englert osa, Präsident missio

Internationales Katholisches Missionswerk, Ludwig Missionsverein KdöR, Pettenkoferstraße 26-28, 80336 München

 

1 Kath. Erwachsenenkatechimus Bd. 2 (1995), S. 195.

2 1 Petr 3, 15: „Seid stets bereit, jedem Rede und Antwort zu stehen, der nach der Hoffnung fragt, die euch erfüllt.“

3 Dazu: Art. 137 Abs. 3 WRV

4 So nach allgemein zugänglichen Berichten im Jahr 2006 unter anderem in Nordkorea, Saudi-Arabien, Iran, Somalia, den Malediven, Bhutan, Vietnam, Jemen, Laos oder der VR China.

 
 
 

Asyltaktischer Glaubenswechsel und religiöse Heimlichkeit

Ein heikles Thema geistert durchs Land: der Übertritt zum Christentum.

 

Pastorinnen und Pastoren, Pfarrer der katholischen Kirche brauchen Beratung, wenn sie das tun, was seit Jahrhunderten christliche Gemeinden taten: ihrem universellen Auftrag nachzukommen und Menschen, egal welcher Herkunft, welchen Bildungs-, Gesundheits- oder Familienstands zu taufen. „Asyltaktischer Glaubenswechsel“ so argwöhnt der Staat, wenn es sich bei den Täuflingen um Menschen mit fragilem Aufenthaltsstatus handelt. Religion im stillen Kämmerlein?

 

Hier verhalf eine Tagung am 11. April 2008 in Hamburg zur ersten Klärung. Und

auch einige Verwaltungsgerichte helfen dabei, langsam Licht am Ende des Horizonts anzuzünden. War es doch bislang in Deutschland üblich, jeden wieder in seine z.T. durch isalmisch geprägten Recht verfassten Staat zurückzuschicken. Man könne doch auch im Kämmerlein beten und müsse das nicht in der Öffentlichkeit tun. Man muss ja nicht als Christin ohne Tschador vor die Tür treten. Man könne doch heimlich Christ sein, so schlimm könne es doch nicht sein, dem Freitagsgebet fern zu bleiben. Das ist nur theoretisch denkbar – und nur für einen Beamten, der in Deutschland vielleicht sich eher dem Christentum distanziert gegenüber versteht und es eben vorzieht, sonntags allein im Wald spazieren zu gehen, dort meditativ für sich zu sein statt die nächste Kirche aufzusuchen. Apostasie wird Offizialdelikt.

 

Gerade viele Konvertiten brauchen den Halt der Gemeinschaft, gehen regelmäßig in Hauskreise, um gemeinsam die Bibel zu lesen, treffen sich sonntags in Kirchengemeinden zu Gottesdienst und Bibelschule und geraten in Panik angesichts der Option, ins sogenannte Heimatland zurück zu müssen.

Gerade da, wo die Scharia offiziell Gesetz ist, wie im Iran, kommt es zu

gravierenden Bedrohungslagen. Ist ein Rückkehrer nämlich als Abtrünniger der

einzig wahren Lehre erkannt, ist dies ein todeswürdiges Verbrechen. Bislang wurde dies im Familienkreis oder der Nachbarschaft geahndet: keine Arbeit, keine Familienbande, - schlimmer noch, bedrohte die Familie den/diejenige mit dem Tode, verletzten gar die Person, zerstörten Hab und Gut, blieben die Täter straffrei.

Das soll sich nun noch weiter verschärfen. Es droht, dass der Übertritt zum Christentum ein Offizialdelikt wird. Und noch einmal: der Abfall vom Islam, als dem einzig wahren Glauben, die Apostasie ist ein todeswürdiges Verbrechen.

...


Einige Kirchengemeinden haben für sich als Grundhaltung herausgearbeitet, dass, wenn sie jemanden taufen, bei dem die Problematik einer drohenden Abschiebung vorliegt, sie auch den Schutz mit gewähren, der notfalls erforderlich ist. Sie helfen bei Anwaltssuche und Vertretung bei den Verfahren. Sie haben aber auch vorsorglich Beschlüsse zu Kirchenasylgewährung verfasst, um keine Unklarheit aufkommen zu lassen.

 

Irakische Christen rein – Konvertiten raus?

Es ist nicht besonders einsichtig, aus den Krisengebieten irakische Christen

willkommen heißen zu wollen und andererseits Christen, auch wenn sie erst

hier durch verschiedenste Erfahrungen geprägt sich zum Übertritt entschlossen

haben, abzulehnen und zurück zu schicken.

Dies ist ein echter interkultureller Auftrag! Die eigenen christlichen Grundlagen

in einer säkularisierten Gesellschaftswirklichkeit zu erinnern, die frommen und

missionarischen Konvertiten, die die deutsche Umwelt als gottesfern betrachten

und kaum Ausdruck haben, für ihre Kritik, ihren Glauben und ihre Hoffnung, hier

leben zu können - und die verschiedenen Sprachebenen der Juristen, Behörden und Kirchen zusammenzubringen.

 

Mehrere Fälle hat es in Schleswig-Holstein gegeben, die zunächst durch das

BAMF abgelehnt wurden und danach vor dem Verwaltungsgericht Schleswig dann positiv gewertet wurden und als Vergleich endeten.

Auf der europäischen Ebene ist es ein Stück weiter geklärt. Die Richtlinien

sehen klar vor, dass eine Bedrohung aus religiösen Gründen ausreicht, damit

Menschen Schutz erhalten. Und niemand kannte in Europa bislang die deutsche

ausgefeilte Unterscheidung zwischen forum internum und forum externum,

wonach nur ein Missionar wirklich Schutz erhielte. …

 

Als Kirchen wurde gerade noch einmal deutlich gemacht (missio und ein Gutachten der EKD), dass es nicht angehen kann, dass Christinnen und Christen aus Glaubensgründen der Verfolgung preisgegeben werden. Das viel beschworene christliche Abendland tut gut daran, sich auf seine Wurzeln an dieser Stelle zu beziehen.

 


Pastorin Fanny Dethloff

Flüchtlingsbeauftragte der Nordelbischen Kirche

 

10/2008